A. Allgemeines
Die Lieferungs- und Zahlungbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen,
jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über
Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von Werkverträgen und der Lieferung nicht
vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt,
wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.

 

B. Angebote
Angebote über Preise sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und
jederzeit widerruflich.

 

C. Versand
1.Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers und zwar auch dann, wenn der Transport frei Haus
erfolgt. Die Wahl des Versandweges ist dem Verkäufer überlassen. Die Versandkosten trägt
der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Aufträgen mit einem
Bestellwert unter € 100,00 erhebt der Verkäufer eine Kleinstmengenpauschale in Höhe von
€ 15,00 (Änderungen vorbehalten).
2.Der Abschluß einer Transportversicherung erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers
und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und dem Verkäufer
unverzüglich anzuzeigen.
3. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung
restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung
geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist.
4.Einwegverpackungen werden nicht von dem Verkäufer zurückgenommen, statt dessen
benennt der Verkäufer dem Käufer auf Anfrage einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend
der Verpackungsverordnung einer stofflichen Verwertung zuführt.
5.Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und Rechnungsbetrag enthalten sind, werden
nur leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Eigentum des Verkäufers.

 

D. Lieferung / Abnahme
1. Lieferfristen sind annähernd. Sie gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden
vereinbarte Lieferfristen von dem Verkäufer nicht eingehalten, so hat der Käufer dem Verkäufer
schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit
dem Eingang der Fristsetzung bei dem Verkäufer beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist
der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung ist
der Verkäufer zur Nachlieferung berechtigt.
2.Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen,
die länger als eine Woche dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer
der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert.
Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei der Grund der Behinderung unverzüglich
mitgeteilt wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden
kann.
3.Teillieferungen sind zulässig.
4.Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen
berechtigt, nach seiner Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen
oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom
Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von
Lagerkosten.
5.Rücklieferungen werden grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache angenommen. Die Fahrer
des Verkäufers sind angewiesen, nur mit von uns ausgestelltem Retourenschein Ware
entgegenzunehmen. Zurückgenommen werden nur Originalliefereinheiten. Anschnitte, Einzelmengen
und auftragsbezogen bei den Lieferanten bestellte Ware kann nicht zurückgenommen
werden.
Warenrücknahmen werden mit einem Abschlag von mindestens 10 % gutgeschrieben.

 

E. Mustermaterial
1.Soweit nichts anderes vereinbart, bleiben von dem Verkäufer dem Käufer leihweise zur Verfügung
gestellte Kollektionen und Muster Eigentum des Verkäufers. Bei Nichtrückgabe oder
Beschädigung erfolgt die Berechnung.
2.Mustermaterial gilt mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen
bei der Herstellung nicht als Probe im Sinne des § 454 BGB.

 

F. Preise
1.Die Preise des Verkäufers sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
2.Soweit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als 4 Monate liegen, gelten die Preise
des Verkäufers zum Tage der Lieferung. Dies gilt nicht, falls die Lieferung sich durch Verschulden
des Verkäufers verzögert hat.
3.Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des
Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behält sich der Verkäufer eine
Überschreitung des Fixmaßes bis zu 0,5 % und die Berechnung der Mehrlieferung vor.
4.Bei käuferspezifischen Zubereitungen in Fertigpackungen (Farb- und Lackanfertigungen) ist
der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten
und entsprechend der Abweichung zu berechnen.

 

G. Zahlungsbedingungen
1.Die Rechnungen des Verkäufer sind sofort netto Kasse zahlbar.
2.Alle Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen und Kosten verwendet, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen,
Hauptforderung.
3.Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle weiteren Zahlungen sofort fällig.
Der Verkäufer ist in diesem Falle auch berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz zu berechnen und die Auslieferung vorliegender Aufträge von vorheriger
Zahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
4.Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig. Gleiches gilt für die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, es sei denn, die
Gegenforderung beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis.
5.Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nach Abschluß
des Vertrages erkennbar, daß der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit erheblichem Betrag in
Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung
der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluß schließen lassen, stehen dem Verkäufer
die Rechte aus § 321 BGB zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen
Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

 

H. Sachmängelhaftung
1.Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes –
auch das Fehlen garantierter und zugesicherter Eigenschaften – sind dem Verkäufer unverzüglich,
spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich
mitzuteilen.
2.Der Käufer von Zubereitungen (Farben, Lacke u. ä.) hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung
– zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten
beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen, andernfalls gilt die Zubereitung
als genehmigt.
3.Für handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität,
Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins, sowie
Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die
anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift – auch soweit sie von
Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers erfolgt – befreit den Käufer nicht von der eigenen
Prüfung der Waren des Verkäufers für den beabsichtigten Zweck.
4.Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung
offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
5.Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung
der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich
oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht
zu.

 

I. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung und Rückgriff
1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet
der Verkäufer – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers, auch
für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2.Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten
Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn
und soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache oder aber
ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3.Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen
den Verkäufer aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein
Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben. Davon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers aus vorsätzlichen und
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit.
4.Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen den Verkäufer sind beschränkt auf
den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter
und setzen voraus, daß der Käufer seiner im Verhältnis zu dem Verkäufer obliegenden Rügepflicht
gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

 

J. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, Eigentum
des Verkäufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
verarbeiten, enden, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer,
mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.
b)Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer
verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt,
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner
Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Ansprüchen, die
an die Stelle der Vorbehaltsware treten, an den Verkäufer ab. Wenn die weiterveräußerte
Ware in dem Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung
auf den Betrag, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer
nimmt diese Abtretungen hiermit an. Als Veräußerung gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware
in Bauwerke. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum
Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender
Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen
des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den
Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d)Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt oder sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern,
nicht einziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und
wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom
Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung
selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem
Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind zur Überweisung
gesondert aufzuheben.
Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer
keine andere Weisung gibt.
e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers
in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und
abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.
Der Käufer tritt dem Verkäufer die Forderungen auf den Saldo im Sinne des § 355 HGB in
Höhe der fälligen Forderung des Verkäufers ab.
f)Der Verkäufer gibt schon jetzt nach Weisung des Käufers vollbezahlte Lieferungen frei, wenn
die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um
50 % übersteigt.
g)Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers
sofort zu benachrichtigen.
h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes
die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,
wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
i) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen
übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der
Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer
in Höhe von dessen Forderungen ab.
j) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen
davon gelten bis zur vollständigen Freistellung als Eventualverbindlichkeiten, die der
Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
K. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich Scheckforderungen, ist der Geschäftssitz des Verkäufers.